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Die befristete Verlängerung des § 129 BetrVG




Die Sitzungen der Betriebsräte auf Gesamt- oder Konzern-Ebene sowie der Jugend- und Auszubildenden-vertretungen können weiterhin online abgehalten werden. Wir klären, in welchen Fällen das möglich ist – und was ihr beachten müsst.




Was ist eine „Sitzung“ laut Betriebsverfassungsgesetz?

Laut Betriebsverfassungsgesetz sind die Regularien für eine Betriebsratssitzung erst dann erfüllt, wenn diese unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Zudem müssen die Teilnehmenden in einem (geschlossenen) Raum zusammenkommen. Ausformuliert wird dies in § 30 BetrVG, wonach Betriebsratssitzungen vertraulich sind, sowie in § 33 BetrVG, wonach Beschlüsse mit der „Mehrheit der Anwesenden“ gefasst werden müssen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass jede*r Teilnehmer*in seine*ihre Entscheidung selbständig, also frei von äußerem Druck, fällen kann.

Die Entstehung des Paragraphen §129 BetrVG

Um den Betriebsrat unter Corona-Bedingungen arbeitsfähig zu halten, hat die Bundesregierung mit dem § 129 eine befristete Neuregelung formuliert, nach der die physische Kopräsenz der Mitglieder nicht mehr zwingend erforderlich ist. Die Teilnahme an der Sitzung kann jetzt mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen. Beim § 129 BetrVG handelt es sich um eine Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, die am 1. März 2020 in Kraft getreten ist und wegen der anhaltenden Pandemie bis zum 30.06.2021 verlängert wurde.

Bedingungen und Anwendungsfälle von Online-Sitzungen

Wollt ihr eure Sitzung online oder per Telekonferenz durchführen, müsst ihr sicherstellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Ihr seid also dazu angehalten, euch allein in einem geschlossenen Raum aufzuhalten. Genau daher ist eine Aufzeichnung der Sitzung, die ja mit Applikationen wie Skype oder Zoom leicht zu bewerkstelligen wäre, verboten. Zudem solltet ihr für eine Verschlüsselung sorgen, welche die Teilnahme Dritter verhindert.

Die Entscheidung, eine Sitzung online abzuhalten, liegt im Ermessen des Vorsitzenden. Dieser hat bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Sitzung mit physisch Anwesenden der gesetzliche Regelfall ist. So kann z. B. die Betriebsratssitzung in einem größeren Sitzungsraum stattfinden, wenn es die Abstandsregeln nötig werden lassen. Erst wenn besondere Umstände wie Kontaktverbote oder behördlich angeordnete Quarantäne eintreten, aufgrund derer das Abhalten einer Präsenzsitzung nicht möglich ist, sollte auf virtuelle Medien umgestellt werden. Um spätere Rechtskonflikte zu vermeiden, ist eine betriebliche Vereinbarung mit diesbezüglichen Bestimmungen sehr nützlich! Beispielsweise kann der Arbeitgeber befristet darauf verzichten, Betriebsratsbeschlüsse, die per Videokonferenz gefasst wurden, wegen formeller Fehler anzugreifen.

Hier noch ein paar Tipps:

  • Damit alle nachvollziehen können, dass die Entscheidungen der Teilnehmer*innen frei zustande gekommen sind, solltet ihr der Videokonferenz mit Kamera gegenüber einer Telekonferenz den Vorzug geben.

  • Um bestimmte Risikogruppen zu schützen, könnt ihr auch gemischte Veranstaltungen durchführen.

  • Digitale Veranstaltungen sollten in der Einladung begründet werden.

  • Die Anwesenheitsliste wird ersetzt durch eine Teilnahmebestätigung der Teilnehmer*innen, die per E-Mail oder SMS an den*die Vorsitzende*n zu senden ist.

Was unsere Gewerkschaftssekretäre dazu sagen


Unsere Gewerkschaftssekretäre haben die Erfahrung gemacht, dass vom § 129 BetrVG momentan noch sehr wenig Gebrauch gemacht wird. Dies hat auch damit zu tun, dass viele Betriebsräte*innen mit den betreffenden Tools und Anwendungen (noch) nicht sicher umgehen können. In unserem Magazin geben wir zahlreiche Tipps zum Einsatz von Konferenz-Applikationen wie Zoom oder Skype. Und wir können euch beruhigen: Die Aneignung der nötigen Kenntnisse ist kein Hexenwerk! Übrigens: Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der*die Arbeitgeber*in die für die Durchführung von Videokonferenzen nötigen Instrumente zur Verfügung zu stellen. Und das umfasst die Ausstattung sämtlicher Teilnehmer*innen!



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