top of page

Das Betriebsrätestärkungsgesetz: Ein Schritt in die richtige Richtung



von Angela Kolovos Angela Kolovos ist seit 2015 Fachanwältin für Arbeitsrecht. Nach der Arbeit in einem globalen Unternehmen hat sie sich bewusst für die Vertretung der Rechte von Arbeitnehmer*innen entschieden. Sie ist Mitglied in der Vereinigung demokratischer Juristinnen und Juristen e.V., der IG Metall sowie der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di.




Der erste Entwurf liegt bereits vor und auch wenn es bei den Problemen, die durch das Gesetz aufgegriffen werden und den vorgeschlagenen Lösungen sicherlich noch „Luft nach oben“ gibt, ist es ein begrüßenswerter Schritt in die richtige Richtung, da das Gesetz die Position von Betriebsräten tatsächlich verbessern wird.


Insbesondere sieht der Entwurf die Ausweitung der einfachen Wahlen, Vereinfachungen bei den Stützunterschriften sowie eine Verbesserung des Kündigungsschutzes von Wahlinitiator*innen vor. Außerdem wird klargestellt, dass dem Betriebsrat in IT-Fragen ein*e Sachverständige*r zusteht. Es werden aber auch digitale Betriebsratssitzungen sowie der digitale Abschluss von Betriebsvereinbarungen geregelt – wobei hier sehr wichtig ist, dass der Betriebsrat die Präsenz vorziehen kann. Auch klärt der Entwurf die Frage, ob der Betriebsrat Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist, mit einem eindeutigen Nein. Die vielleicht wichtigste Neuerung ist aber die Aufnahme der mobilen Arbeit in den § 87 BetrVG als Frage der zwingenden Mitbestimmung.

Die vielleicht wichtigste Neuerung ist die Aufnahme der mobilen Arbeit in den § 87 BetrVG als Frage der zwingenden Mitbestimmung.”

Damit könnten einige Streitfragen geklärt und unsere Arbeit dadurch leichter gemacht werden. Nicht zu vergessen aber bleibt, dass es sich um einen ersten Entwurf handelt und daher die Regelungen nicht unbedingt insgesamt und in der bisher vorgeschlagenen Ausgestaltung Eingang in den Gesetzestext finden müssen. Dies bleibt abzuwarten. Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode und vor den Betriebsratswahlen 2022 in Kraft treten – wir dürfen gespannt sein!


Anmerkungen der Redaktion:

Die vorgeschlagenen Neuerungen im Überblick:

  • Verbessertes Wahlverfahren: Im BetrVG wird das vereinfachte Wahlverfahren nach Vereinbarung sowohl für die Wahl des Betriebsrats als auch für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung ausgeweitet.

  • Schutz der Wahl: Um den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Gründung eines Betriebsrats zu verbessern, wird der Kündigungsschutz verbessert.

  • Verbesserungen für Auszubildende: Die Altersgrenze für Auszubildende bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird gestrichen.

  • Rechte des Betriebsrats bei der Qualifizierung: Das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte bei der Berufsbildung wird gestärkt und die Einschaltung der Einigungsstelle zur Vermittlung ermöglicht.

  • Künstliche Intelligenz: Im Hinblick auf die Einbindung des Betriebsrats beim Einsatz von KI und von Informations- und Kommunikationstechnik im Betrieb wird festgelegt, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik für den Betriebsrat als erforderlich gilt.

  • Videokonferenzen: Betriebsräte erhalten die Möglichkeit, unter ausschließlich selbst gesetzten Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Vorrangs der Präsenzsitzung, Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen.

  • Mobile Arbeit: Um mobile Arbeit zu fördern, soll in § 87 Absatz 1 BetrVG ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt werden.



Hintergründe zum Betriebsrätestärkungsgesetz:

  • In der Bundesrepublik Deutschland gibt es immer weniger Betriebsratsgremien. Laut Statistiken (IAB-Betriebspanels 2019) verfügen noch 9 Prozent der betriebsratsfähigen Betriebe in Westdeutschland und 10 Prozent der betriebsratsfähigen Betriebe in Ostdeutschland über einen Betriebsrat.

  • Nur noch 41 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Westdeutschland sowie 36 Prozent in Ostdeutschland werden von Betriebsräten vertreten. Vor diesem Hintergrund intendiert der Gesetzgeber, die Gründung und Wahl von Betriebsräten zu fördern und zu erleichtern und zugleich die Fälle der Behinderungen von Betriebsratswahlen zu reduzieren.


bottom of page