Der Bildungsurlaub ist eine großartige Möglichkeit, sich für Weiterbildung freistellen zu lassen. Fast alle Bundesländer haben dazu gesetzliche Regelungen. Was viele nicht wissen - nicht genutzter Bildungsurlaub kann zum Teil in das nächste Jahr übertragen werden.
Oft reicht dazu eine formlose Mitteilung an den Arbeitgeber mit der Bitte, die fünf Tage im kommenden Jahr gutzuschreiben oder den Bildungsurlaub zu “verblocken” und die Urlaubstage aus zwei oder mehr Jahren zu einer längeren Maßnahme zusammenzulegen. Aber Achtung: Vielfach endet die Frist am 31.12. In kritischen Fällen kann man sich den Eingang des Schreibens bestätigen lassen.
In der Tabelle haben wir zusammengefasst, in welchem Bundesland welche Regelungen gelten und wo eine Übertragung möglich ist - genaue Informationen zu Zeiten und Ablauf findest du auf den Webseiten der Länder. Eine kurze Übersicht mit allen Links bietet der DGB hier.
Eine allgemeine Übersicht zum Thema Bildungsurlaub findest du hier.
Baden-Württemberg
Nicht genutzter Bildungsurlaub kann nicht übertragen werden
Bayern
Arbeitnehmer*innen in Bayern haben keinen Anspruch auf Bildungsurlaub
Berlin
Übertragung auf das folgende Kalenderjahr nicht möglich, aber Zusammenfassung von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren auf max. zehn Tage
Brandenburg
Übertragung auf das folgende Kalenderjahr nicht möglich, aber Zusammenfassung von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren auf zehn Tage
Bremen
Jede*r Vollzeitbeschäftigte hat Anspruch auf 10 Bildungsurlaubstage innerhalb von 2 Kalenderjahren. Nicht genutzte Tage können nicht auf den folgenden Zweijahreszeitraum übertragen werden.
Hamburg
Anspruch auf 10 Arbeitstage innerhalb von 2 Kalenderjahren.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist die Kumulierung/ Verblockung auf 4 Jahre möglich
Hessen
Bildungsurlaub kann ins Folgejahr übertragen werden, schriftliche Erklärung bis zum 31. Dezember notwendig
Mecklenburg-Vorpommern
Keine Angabe im Gesetz zur möglichen Übertragbarkeit nicht genutzter Tage.
Niedersachsen
Der Anspruch des Vorjahres kann im laufenden Jahr geltend gemacht werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist die Kumulierung/Verblockung auf maximal 4 Jahre möglich.
Nordrhein-Westfalen
Jährlicher Anspruch auf Freistellung verfällt am Jahresende. Der Anspruch von 2 Kalenderjahren kann jedoch kumuliert werden (mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber)
Rheinland-Pfalz
Keine Angabe im Gesetz zur möglichen Übertragbarkeit nicht genutzter Tage.
Saarland
Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist die Kumulierung/Verblockung auf 2 Jahre möglich
Sachsen
Arbeitnehmer*innen in Sachsen haben keinen Anspruch auf Bildungsurlaub
Sachsen-Anhalt
Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden
Schleswig-Holstein
Übertragung möglich, "Verblockung" erfordert Mitteilung vor dem 30. September im laufenden Jahr. Zustimmung des Arbeitgebers notwendig für rückwirkende Verblockung im Folgejahr
Thüringen
Nur bei Ablehnung oder Rücknahme des Bildungsurlaubsantrags durch den Arbeitgeber. Keine gesetzliche Regelung für Zusammenfassung
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