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Die Rolle von Einigungsstellen im Betrieb


Kommt es bei einem Konflikt zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat beispielsweise bei geplanten Betriebsänderungen, besteht die Möglichkeit eine Einigungsstelle einzurichten. Ganz einfach ausgedrückt sind diese innerbetriebliche Einrichtung zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten gedacht und werden erst gebildet, wenn alle Verhandlungsoptionen ausgeschöpft sind. Für dich als Betriebsrat oder Betriebsrätin stellt sich die Frage, wie eigentlich das Prozedere konkret aussieht. Was musst du als Betriebsrat in so einem innerbetrieblichen Verfahren beachten? Erfahre in diesem Beitrag alles zum Thema Einigungsstelle.


Was ist eine Einigungsstelle?

Als Betriebsrat oder Betriebsrätin nimmst du an Verhandlungen mit dem Arbeitgeber teil. Ist auch nach mehreren Verhandlungen keine Einigung in Sicht oder entzieht sich die Gegenseite, wird eine sogenannte Einigungsstelle eingesetzt. Diese ist weder ein Gericht noch Verwaltungsorgan, sondern ein für den konkreten Fall eingerichtetes Organ der Betriebsverfassung. Den rechtlichen Rahmen zur Einigungsstelle findest du in § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Hier sind der Zweck, die Zusammensetzung und Verfahrensablauf festgelegt. Die zentrale Aufgabe einer Einigungsstelle besteht darin, eine Meinungsverschiedenheit zu einem konkreten Sachverhalt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizulegen. Die innerbetriebliche Einrichtung wird mit einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden besetzt. Darüber hinaus können weitere Regelungen, wie zum Beispiel die Einrichtung einer ständigen Einigungsstelle, durch eine Betriebsvereinbarung getroffen werden.


Konfliktbeilegung durch eine Einigungsstelle

Laut Betriebsverfassungsgesetz § 74 sind Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht gestattet. Deshalb stehen im Idealfall beide Parteien in einem regelmäßigen Austausch. Im Rahmen der Zusammenarbeit finden in der Regel einmal im Monat Treffen statt, in denen alle anstehenden Fragen im Bereich betrieblichen Mitbestimmung geklärt werden. Kommt es hierbei zu einem unüberwindbaren Konflikt, bleibt nur noch die Möglichkeit eine Einigungsstelle einzurichten. Wenn der Arbeitgeber oder Betriebsrat den Verhandlungen fernbleibt oder diese ohne Erfolg abgebrochen werden, ist die Einrichtung einer Einigungsstelle erzwingbar. Die Entscheidung, ob eine Verhandlung als gescheitert zu betrachten ist, liegt dabei im Ermessen der beteiligten Betriebsparteien. Der Einigungsstelle kommt dann eine sogenannte Schlichtungsfunktion zu und soll nach Betriebsverfassungsgesetz eine Ausnahme sein.


Die Verfahrensschritte zur Einigungsstelle im Überblick

Wird eine Einigungsstelle einberufen, nimmt diese mit sofortiger Wirkung ihre Arbeit auf. Sie wird einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden gebildet. Der oder die Vorsitzende muss zwischen beiden Betriebsparteien einvernehmlich namentlich festgelegt werden. In der Praxis übernehmen oft erfahrene Arbeitsrichter diese Aufgabe. Können sich die beiden Parteien auf keine Person einigen, entscheidet das örtlich zuständige Arbeitsgericht. Die Beisitzer sind zwar nicht konkret an die Weisungen der jeweiligen Parteien gebunden, übernehmen aber praktisch die Rolle von Interessenvertretern. Das Verfahren wird durch den Vorsitzenden oder der Vorsitzenden durch Einladung zur Sitzung eröffnet. Diese wird durch den oder die Vorsitzende geleitete. Sämtliche Beschlüsse erfolgen nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Wird im Verfahren ein Kompromiss erzielt, wird dieser als Beschluss vom Vorsitzenden schriftlich niedergelegt, unterschrieben und beiden Parteien zugeleitet.


Fazit

Die Einigungsstelle stellt die Ultima Ratio im Konfliktfall zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dar. Sie wird einberufen, verhandelt und entscheidet, wenn sämtliche Verhandlung scheitern. Das Ziel besteht darin, ein beschlussfähiges Ergebnis und Interessenausgleich zu erzielen. Ein für beide Seiten akzeptabler Kompromiss setzt jedoch auch voraus, dass beide Parteien diesen auch anstreben.

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