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Was Betriebsräte beim Sommerfest beachten

Aktualisiert: 14. Apr. 2019


Betriebsfeiern sind gut fürs Arbeitsklima und die Motivation der Beschäftigten. Jedenfalls meistens. Doch ein betriebliches Sommerfest kann schnell zu einem Slalom um Fettnäpfchen werden. Wir geben Tipps, wie man ein Sommerfest nicht nur unbeschadet übersteht sondern zum Highlight werden lässt.

(Quelle: https://www.igmetall.de/ratgeber-betriebsfeier-12146.htm)


Die einen freuen sich schon seit der letzten Feier darauf, einmal wieder mit allen Kollegen und den Vorgesetzten zu feiern, andere würden gerne eher zuhause mit der Familie selber grillen. Aber einfach nicht hingehen - top oder flop?

Klar ist, niemand kann zur Teilnahme gezwungen werden. Wer nicht möchte, darf auch zuhause bleiben. Fällt die Feier jedoch in die reguläre Arbeitszeit, muss bei Nichtteilnahme unter Umständen gearbeitet werden. Ist die Erbringungen der Arbeitsleistung nicht möglich und kann für den Zeitraum der Feier keine andere entsprechende Arbeit zugewiesen werden, darf man mit Zustimmung des Vorgesetzten nach Hause gehen. Zwangsurlaub bei Nichtteilnahme ist nicht rechtens und solltet ihr unbedingt eurem Betriebsrat melden!

Flirts und Annäherungen im Kollegenkreis

Betriebsfeste sind - naja sind wir mal ehrlich - der ideale Nährboden für Flirts mit der/m netten Kollegen/in von nebenan. Es gibt keine verlässlichen Zahlen, wie viele Ehen bei einer Betriebsfeier geknüpft wurden. Und auch die Dunkelziffer von Knutschereien und One-Night-Stands - die man im Nachhinein bereut - ist wahrscheinlich doppelt so hoch. Unser Tipp: Lieber auf Zärtlichkeiten unter Alkoholeinfluss verzichten. Das erspart euch nicht nur Tratsch und auch die ein oder andere Überraschung am nächsten Tag.

Ein ernsthaftes Interesse an dem Kollegen oder der Kollegin kann auch an einem anderen Tag unter der Wahrnehmung aller Sinne zum Ausdruck gebracht werden. Eine Einladung ins Kino, ins Theater oder zum X-ten Straßenfest in deiner Umgebung sind sicherlich eine gute Lösung.

Vorgesetzte duzen

Immer wieder kommt es vor, dass Führungskräfte im alkoholisierten Zustand Zugeständnisse machen, Langersehntes versprechen oder aus heiterem Himmel das "Du" anbieten. Was das in der Regel bedeutet? Schwierig zu sagen. Wir raten dazu deinen Chef am nächsten Tag weiterhin zu siezen. Erst wenn der Vorgesetzte dann erneut das "Du" anbietet, hast du Sicherheit. Dann hilft die Ausrede: "Entschuldige bitte, ich habe mich noch nicht daran gewöhnt."

Die Sache mit dem Alkohol - Genuss vor Verlust

Mit einem Schwips kommt so mancher Mitarbeiter auf komische Ideen. Auch wenn der Chef Wein oder andere alkoholische Getränke spendiert, sollte man nicht vergessen: Firmenfest gleich Arbeit! ⅜ im Turm - einen über den Durst - schadet da nur. Wer nach ein paar Gläsern zuviel auf dem Tisch tanzt oder darunter liegt, gefährdet nicht nur seine Karriere - auch das Ansehen bei den Kollegen leidet unter solchen Entgleisungen.

Wer dann auch noch Vorgesetzte oder Kollegen beleidigt, belästigt oder sogar verletzt, riskiert eine verhaltensbedingte, in schweren Fällen sogar eine fristlose Kündigung. Also lieber solche Situationen vermeiden und im Zweifel mit den Kollegen einen gesonderten Termin an einem freien Tag vereinbaren, wo man mal richtig Dampf ablassen kann.

Lustige Partyfotos

Bei einer Betriebsfeier geht es meistens lustig zu. Häufig ist dann auch ein Fotograf nicht weit und hält Situationen mit seiner Kamera fest. Wenn die Fotos anschließend im Intranet oder auf Facebook landen, ist oft nicht jeder Beschäftigte begeistert. Tatsächlich könnten hier die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter verletzt werden. Bevor Arbeitgeber diese Fotos auf der Firmen-Website oder im Internet veröffentlichen, müssen die Arbeitnehmer generell zustimmen. Zu beachten sind hierbei vor allem auch die neuen Regelungen aus der DSGVO.

Sicher feiern

Damit die Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Feier muss beispielsweise im Unternehmensinteresse liegen und betrieblichen Zwecken dienen.

  • Die Zusammenkunft sollte die Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander fördern.

  • Die Veranstaltung muss außerdem allen Mitarbeitern - bei größeren Unternehmen aus organisatorischen Gründen mindestens einer kompletten Abteilung - zugänglich sein und von der Unternehmensleitung selbst durchgeführt oder zumindest gebilligt werden. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn die Unternehmensleitung die Kosten trägt oder die entsprechende Freistellung während der Arbeitszeit gewährt.

  • Unfallschutz besteht auf dem direkten Hin- und Rückweg sowie außerhalb des Betriebsgeländes.

  • Während der Feier stehen alle Aktivitäten unter Versicherungsschutz, die mit dem Gemeinschaftszweck vereinbar sind - zum Beispiel Essen, Sport, Spiele und Tanzen. Ebenfalls abgesichert sind die Vorbereitungen des Festes sowie die Aufräumtätigkeiten danach. Mitfeiernde Gäste oder Ehepartner sind nicht versichert.

Das Ende der Feierlichkeiten bestimmt der Chef. Beschließt er die Veranstaltung offiziell, sind anschließende Unfälle nach weiteren Absackern oder sogar einem Ortswechsel nicht mehr durch die betriebliche Unfallversicherung abgedeckt. Wurde das Ende nicht offiziell bekannt gegeben, kommt es darauf an, ob noch weitere Vorgesetzte und mehrere Kollegen anwesend sind. Feiert beispielsweise nur noch ein Abteilungsleiter mit einem Mitarbeiter und sind alle anderen schon nach Hause gegangen, ist jedenfalls kein Unfallversicherungsschutz mehr gewährleistet.

Fragen oder Probleme?

Bei Konflikten, Fragen oder Unklarheiten sollte der Betriebsrat hinzugezogen werden. Gewerkschaftsmitglieder erhalten zudem kompetente Hilfe von der IG Metall vor Ort. Es gilt: Was außergerichtlich geklärt werden kann - super! Fördert im Einzelnen den Zusammenhalt im Betrieb. Droht ein Koallitionsbruch wie bei der CDU/CSU ist auch der Gerichtsweg mit gewerkschaftliche Rechtsschutz ein probates Mittel.

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