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Die wichtigsten Rechte als neuer Betriebsrat (1/2)

Aktualisiert: 14. Apr. 2019


Du bist neugewählter Betriebsrat? Du fragst dich, wie du dich schnell auf die Arbeit als Betriebsrat vorbereiten kannst und wer dir gegebenenfalls Seminare bezahlt? Was deine Aufgaben sind und welche Rechte du hast? IG Metall Rechtsexpertin und Seminarleiterin Irmgard Seefried beantwortet diese Fragen und nennt ​die wichtigsten Werkzeuge für neugewählte Betriebsräte - und deren Rechtsgrundlage:


Rechtliches 1x1 - 10 Paragrafen/Rechte, die jeder neugewählte Betriebsrat kennen sollte

1. Freistellung für Bildungsanspruch §37 & §38 BetrVG

Als Mitglied des Betriebsrats kannst Du Dich zur ordnungsgemäßen Durchführung Deiner Aufgaben nach § 37 Abs. 2 BetrVG von Deiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreien. Das gilt auch für einen Seminarbesuch, wenn dabei im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG erforderliche Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit vermittelt werden.

Für den Seminarbesuch reicht ein Beschluss des Betriebsrats aus, der dem Arbeitgeber natürlich mitgeteilt werden muss. Im Übrigen kannst Du Dich als Betriebsratsmitglied selbst von der Arbeit freistellen, sofern dies für die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit erforderlich ist.

Experten-Tipp! Auch wenn Du die Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung Deiner Betriebsratstätigkeit weder dem Betriebsratsgremium noch dem Arbeitgeber gegenüber begründen musst: führ einen persönlichen Kalender darüber, was genau Du während Deiner Freistellung gemacht habt. Im Streitfall mit dem Arbeitgeber können diese Notizen ein Beweis für Dein ordnungsgemäßes Verhalten sein.

2. Kostenübernahme (§40 BetrVG)

Die durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber und nicht Du als Betriebsratsmitglied. Darunter fallen zum Beispiel auch Arbeitsmaterialien, Seminarkosten und die Entgeltfortzahlung während der Freistellung vom Arbeitsplatz

3. Auswahl der Seminare §37 Absatz 6, 7 BetrVG

Jedes neu gewählte Betriebsratsmitglied hat einen Qualifizierungsanspruch. Dabei sind zwei Arten zu unterscheiden:

  • Seminare nach § 37 Abs. 6 BetrVG – Anspruch unbegrenzt! Hierunter fallen Seminare, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Darunter fallen z.B. alle Grundlagenseminare (z.B. alle BR kompakt – Seminare und die Seminare Grundlagen Arbeitsrecht I – III) aber auch Seminare, die erforderliches Spezialwissen vermitteln – sofern Kenntnisse vermittelt werden, die für aktuell und/oder demnächst anstehende Aufgaben erforderlich sind. Für den Besuch dieser Seminare muss der Betriebsrat einen entsprechenden Entsendebeschluss fassen.

  • Seminare nach § 37 Abs. 7 BetrVG: Anspruch begrenzt! Dabei handelt es sich um Seminare, die für die Betriebsratsarbeit nicht zwingend erforderlich, aber geeignet sind. Von diesen Seminaren kannst Du als neugewähltes Betriebsratsmitglied vier Wochen während Deiner ersten Amtszeit und in den folgenden Amtszeiten jeweils drei Wochen pro Amtszeit besuchen. Darunter fallen z.B. alle Seminare aus der VL kompakt – Reihe der IG Metall. Für den Besuch dieser Seminare ist ebenfalls ein Beschluss des Betriebsrats erforderlich, allerdings beschränkt sich dieser auf die Festlegung der zeitlichen Lage. Die Auswahl von nach § 37 Abs. 7 BetrVG anerkannten Seminaren kann jedes Betriebsratsmitglied selbst treffen.

4. Besonderer Kündigungsschutz §78 & §103 BetrVG

Weil die Interessenvertretung unter Umständen einen Konflikt mit dem Arbeitgeber zur Folge haben kann, ergibt sich aus dem BetrVG ein besonderer Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder. So dürfen sie gemäß § 78 BetrVG in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Und sie dürfen wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht benachteiligt werden.

Ergänzt wird der Schutz von Betriebsratsmitgliedern durch § 103 BetrVG. Danach ist nur eine außerordentliche, d.h. fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber möglich. Allerdings benötigt er dazu die Zustimmung des Betriebsrats oder – falls dieser nicht zustimmt, die Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht.


Die 10 wichtigsten Werkzeuge für Betriebsräte

5. Aufgaben des Betriebsrats: Check-Liste § 80 BetrVG Abs. 1

Das BetrVG sieht für den Betriebsrat folgende allgemeine Aufgaben vor:

  1. Überwachung von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen auf deren Einhaltung durch den Arbeitgeber;

  2. Beantragung von Maßnahmen, die der Belegschaft und dem Arbeitgeber dienen; A) Durchsetzung der tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern; B) ​Förderung von Familie und Beruf;

  3. Anregungen von Arbeitnehmern und der JAV entgegennehmen und – falls diese berechtigt erscheinen – auf Erledigung durch den Arbeitgeber hinwirken;

  4. Förderung der Eingliederung schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger Menschen einschließlich des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen;

  5. Vorbereitung und Durchführung der Wahl einer JAV;

  6. Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb;

  7. Förderung der Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb, sowie Förderung und Beantragung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;

  8. Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Betrieb;

  9. Förderung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes


Unser Seminar-Fahrplan für neue Betriebsräte

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P.S.: Du willst über noch mehr über deine Rechte als Betriebsrat wissen?

Dann lies ab nächster Woche den 2. Teil Rechtliches 1x 1, und Erfahre mehr über deine Informationsrechte, deine Mitbestimmungsrechte, deine Mitwirkungsrechte sowie über deine Beteiligungsmöglichkeiten und Aufgaben als Betriebsrat.

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