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„Wir setzen auf die Expertise der Schwerbehinderten-Vertrauenspersonen.“ *

Ein Blick auf 101 Jahre Schwerbehinderten-Vertretung in Deutschland


Die Redaktion

Im nächsten Jahr wählen wir in den Betrieben neue Schwerbehindertenvertretungen. Das sollte zwischen Betriebsratswahlen, Umbau der Unternehmungen und Qualifizierungsoffensiven nicht untergehen. Deshalb ein Blick darauf, woher die Schwerbehindertenvertretungen kommen und wohin die Reise geht.

Gleich an vier zentralen Stellen im Koalitionsvertrag finden sich Vorschläge zur Verbesserung der Arbeits- und Lebenswelt von Menschen mit einer Behinderung. Die Bundesregierung setzt bei vielen Maßnahmen, wie zum Beispiel beim Eingliederungsmanagement auf die Expertise der Schwerbehindertenvertretungen. Sie sind neben der Funktion, für Teilhabe zu sorgen, wichtige Brückenpfeiler im Betrieb, um Menschen mit und ohne Behinderung zu verbinden. Im nächsten Herbst wählen wir die neuen Schwerbehindertenvertretungen in den Betrieben. Das klingt noch weit weg, allerdings müssen wir zügig nach dem Dauersprint der Betriebsratswahlen die Kandidat*innen für die Schwerbehindertenvertretungen küren. Wie bei allen Wahlen, die nur alle vier Jahre stattfinden, stellt sich möglicherweise für einige Kolleg*innen die Frage, wie das geht. In welchen Betrieben ist die SBV mal noch zu wählen? Und wer kann als Vertreter*in gewählt werden? Falls du hier Hilfe brauchst, schau einfach kurz unseren beinahe historischen Erklärfilm aus dem Jahre 2014. https://www.youtube.com/watch?v=q_AlZkApPC0&t=16s

Jedem oder jeder, die sich für Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz und darüber hinaus einsetzt, gehört unser voller Respekt. Mit Sicherheit gab und gibt es diese verantwortungsvollen, empathischen und anpackenden Kolleg*innen immer. Aber warum und wann haben wir Gesetze formuliert und strukturierte Prozesse definiert, um das Engagement systematisch zu stärken?

Ausgangspunkt waren die tausenden Kriegsversehrten des Ersten Weltkriegs. Im Jahre 1920 erließ das Parlament der Weimarer Republik ein Gesetz zur Beschäftigung von "Schwerbeschädigten”. Der § 1 definierte bereits vor über 100 Jahren, dass die Arbeitgeber*innen bei der Einstellung neuer Arbeitnehmer*innen einen Menschen mit schwerer Behinderung bei gleicher Eignung vorziehen muss. In der Novellierung des Gesetzes im Jahre 1923 wurde die Amtsausübung der gewählten Vertrauenspersonen erleichtert; wie zum Beispiel durch die rechtliche Zusicherung der finanziellen Unterstützung durch die Arbeitgeber*innen.

Es folgten 1953 weitere Anpassungen, wie die Wahl der Schwerbehindertenvertreter*innen auf zwei Jahre. Im Jahre 1961 wurde die Amtszeit sogar auf 4 Jahre ausgeweitet. Hinzu kam die rechtliche Gleichstellung mit Betriebsrät*innen wie beispielsweise beim Kündigungsschutz, ebenfalls beschlossen im Jahre 1961. 1974 wurde der beratende Charakter der Vertrauenspersonen zu weitreichenden Anhörungs- und Teilnahmerechten an Betriebsratssitzungen ausgeweitet – ab 1986 galten diese Mitwirkungsrechte auch explizit für Vertrauensfrauen und ihre Stellvertreter*innen.

Ab 2000 bzw. 2004 wurden dann mit den Integrationsvereinbarungen wie dem Eingliederungsmanagement Vorkehrungen zur drohenden Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderung getroffen. Das alles mündete in einen Perspektivwechsel im Jahre 2017. Seitdem steht die Teilhabe im Vordergrund bei allen Anstrengungen in der Schwerbehindertenvertretung. Und wir müssen uns weiter anstrengen, bis wir eine barrierefreie Teilhabe in unserer Gesellschaft verankert haben. Schwerbehindertenvertreter*innen waren und sind dabei unabdingbar in den betreffenden Betrieben. Sie sind Vertrauenspersonen, die sich für die Interessen der Menschen mit Behinderung einsetzen. Du kannst ebenfalls den Unterschied machen. Wenn du die Wahlen unterstützt, oder dich zur Wahl stellst. Wir helfen dir dabei.

 

* Aus dem Ampel-Koaltionsvertrag, November 2021



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