Welche Rechte auf Fortbildung stehen mir als Betriebsrat bzw. Betriebsrätin zu?
Alle Mitglieder des Betriebsrats haben für viele Weiterbildungsangebote ein Recht auf Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Dieses Recht gilt insbesondere dann, wenn du Seminare besuchst, die ein explizit für die Betriebsratsarbeit benötigtes Wissen vermitteln. Diese Seminare fallen unter § 37 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (das BetrVG im original Wortlaut: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/). Für die Teilnahme benötigst du einen sogenannten Entsendungsbeschluss des Betriebsrates. Der Betriebsrat unterrichtet den Arbeitgeber über die Dauer und Kosten der Fortbildung.
Muss ich mich als Betriebsrat weiterbilden?
Betriebsratsmitglieder haben nicht nur einen Anspruch auf Fortbildung, sondern auch eine Schulungspflicht. In deiner neuen Herausforderung als Betriebsrat oder Betriebsrätin kommt es nämlich darauf an, dass du über ein fundiertes Wissen in allen Bereichen der betrieblichen Interessenvertretung verfügst. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) definiert die Aufgaben des Betriebsrates. Fehlen dir die Grundlagen zur Erfüllung der Aufgaben, ist es unerlässlich, dass du eine der Weiterbildungen für neugewählte Betriebsräte besuchst.
Haben Ersatzmitglieder im Betriebsrat auch ein Recht auf Weiterbildung?
Der Anspruch auf die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen nach § 37 BetrVG gelten auch für Ersatzmitglieder im Betriebsrat. Dies gilt insbesondere, wenn die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates in Gefahr ist. Dann kann der Betriebsrat auch ein Ersatzmitglied zu einer Schulung entsenden.
Darf die Weiterbildung für Betriebsräte an einem Sonntag stattfinden?
Laut BetrVG soll die Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit stattfinden. Es kann jedoch beispielsweise sein, dass ein Seminar bereits am Sonntagabend mit einem gemeinsamen Kennenlernen beginnt. Dies wird jedoch in der Regel ausgeglichen, indem die Veranstaltung am letzten Tag früher endet.
Zählt die Hin- und Rückfahrt zum Veranstaltungsort zur Fortbildungszeit?
Nach § 37 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zählt die An- und Abreise zur Fortbildungszeit, solange diese im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit steht. Es besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich, wenn die Reisezeiten außerhalb der eigentlich Arbeitszeit liegen. Darüber hinaus gelten die betrieblichen Regelungen zur Durchführung einer Dienstreise.
> Komme bei Fragen zur Weiterbildung über die beschriebenen FAQs hinaus natürlich jederzeit gerne auf uns zu! Wir stehen dir gerne per eMail und telefonisch zur Verfügung.
Kommentare