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Die wichtigsten Rechte als neuer Betriebsrat (2/2)

Aktualisiert: 14. Apr. 2019


Im ersten Teil behandelt die rechtlichen Grundlagen, die Qualifizierung, die Freistellung, die Kostenübernahme und den Kündigungsschutz. Der zweite Teil fokussiert die Belegschaft: Unsere Seminarleiterin und Rechtsexpertin Irmgard Seefried nimmt die Informations-, Mitbestimmungs-, Mitwirkungs-, PR- und Beteiligungsrechte für dich unter die Lupe!


Deine Rechte als Betriebsrat

Die wichtigsten Fragen - Wer, Wie, Was?

Im 2. Teil gehen wir folgenden Fragen nach:

  1. Welche Rechte liegen meiner Arbeit als Betriebsrat zugrunde

  2. Wie ist die Mitbestimmung im Betrieb geregelt?

  3. Wann und wie kann ich die Belegschaft beteiligen

6. Informationsrechte z. B. § 80 und § 106 BetrVG

Der Arbeitgeber ist gemäß der Generalklausel des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, das Betriebsratsgremium zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig (so frühzeitig, dass der Betriebsrat ggf. auf die Entscheidung noch Einfluss nehmen kann) und umfassend (so verständlich und vollständig, dass der Betriebsrat den gleichen Informationsstand hat wie der Arbeitgeber, denn nur so kann er seine Beteiligungsrechte ordnungsgemäß ausüben) zu unterrichten.

Daneben gibt es mehrere spezielle Informationsrechte, die ausdrücklich im BetrVG beschrieben sind, z.B. gemäß § 106 BetrVG über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens.

7. Mitwirkung Mitwirkung z.B. § 106, § 102 und § 92 BetrVG

Im Interesse der Belegschaft hat der Betriebsrat das Recht, in wirtschaftlichen Angelegenheiten mitzuwirken, also mit dem Arbeitgeber über die wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten. So kann der Betriebsrat auf Entscheidungen des Arbeitgebers zwar versuchen, Einfluss zu nehmen. Allerdings kann er dabei (leider) nicht mitentscheiden.

Ein weiteres Beispiel der Mitwirkung des Betriebsrats ist die Anhörung bei Kündigungen gemäß § 102 BetrVG, bei der er Stellungnahmen abgeben oder einen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung erheben kann. Oder er kann im Rahmen der Mitwirkung auf die Personalplanung durch Beratung des Arbeitgebers und der Abgabe von Vorschlägen versuchen, Einfluss zu nehmen, z.B. ganz aktuell im Rahmen der Umsetzung der neuen tariflichen Regelungen T-ZUG und kurze Vollzeit.

8.Mitbestimmung § 87 und § 99 BetrVG

Die wohl wichtigsten und umfangreichsten Mitbestimmungsrechte für den Betriebsrat finden sich in § 87 BetrVG. Danach kann der Betriebsrat in sozialen Angelegenheiten mitbestimmen, das heißt mitentscheiden und mitgestalten. Damit hat der Betriebsrat die Möglichkeit, aktiv z.B. die betriebliche Arbeitszeit zu gestalten und die betriebliche Entgeltgestaltung mitzugestalten. Ohne die Mitbestimmung des Betriebsrats sind Entscheidungen des Arbeitgebers in diesen Fragen unwirksam. Ein andere Mitbestimmungsmöglichkeit besteht z.B. bei personellen Maßnahmen wie z.B. Einstellungen und Eingruppierungen. Hier kann der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG ebenfalls mitentscheiden. Im Gegensatz z.B. zu § 87 BetrVG besteht hier jedoch kein Gestaltungsrecht – hier kann er „nur“ seine Zustimmung aus den im BetrVG genannten Gründen verweigern. Allerdings hat der Betriebsrat z.B. bei Fragen der beruflichen Bildung gemäß § 96 - § 98 oder bei Betriebsänderungen und den daraus folgenden Interessenausgleich/Sozialplänen Mitwirkungsrechte.

9. Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats z.B. § 42 – 46 und § 40 BetrVG

Die Kommunikation mit der Belegschaft ist für Betriebsräte von erheblicher Bedeutung. Deshalb sieht das Betriebsverfassungsgesetz mehrere Möglichkeiten vor, z.B. die in jedem Quartal einmal durchzuführende Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung oder die Sprechstunden des Betriebsrats. Auch z.B. Aushänge an sog. Schwarzen Brettern oder Informationen im Intranet ermöglicht das BetrVG dem Betriebsrat.

10. Beteiligung der Belegschaft z.B. § 80 Abs. 2 Satz 4, § 42 – 46, und § 40 BetrVG

Betriebsräte sind durchsetzungsfähiger, wenn sie die Beschäftigten in ihre Arbeit mit einbinden, z.B. wenn sie ihre Forderungen mit dem Arbeitgeber verhandeln. In solchen Phasen können die Auskunftspersonen nach § 80 Abs. 2 Satz 4 dem Betriebsrat gezielt zuarbeiten und die Betriebsversammlung kann z.B. nicht beendet, sondern nur unterbrochen werden, so dass die Belegschaft jederzeit vom Betriebsrat über den aktuellen Stand der Verhandlungen informiert und in das weitere Vorgehen einbezogen werden kann. Denn Beteiligung stärkt und legitimiert außerdem noch die Vorgehensweise des Betriebsrats. Und damit stehen dem Betriebsrat zusätzliche Kompetenzen und weiteres Erfahrungswissen zur Verfügung. Das hilft, Optionen auszuloten, auf die er allein möglicherweise nicht gekommen wäre. Die Beteiligung kann unterschiedlich intensiv sein und unter anderem auch im Rahmen von Betriebsversammlungen/Abteilungsversammlungen oder im Rahmen von Befragungen und/oder sonstigen Aktionen erfolgen.

Seminar-Tipp

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