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Das Bundesurlaubsgesetz

Aktualisiert: 11. Nov. 2020



Einfach mal abtauchen. Alle Beschäftigten haben im Kalenderjahr einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Urlaub. Fertig aus. Jeder von uns benötigt Zeiträume, in denen wir uns vom Arbeitsalltag erholen können und müssen. Das kommt nachweislich auch dem Arbeitgeber und den gegebenenfalls verbundenen Investoren zugute. Denn erholte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind auf lange Sicht wesentlich leistungsfähiger und motivierter. Der Anspruch auf Urlaub von mindestens 20 Tagen im Jahr erscheint mittlerweile selbstverständlich. Vereinbarungen in Tarifverträgen gehen über diese Vereinbarungen hinaus. Deutschland ist hier Spitzenreiter. Beschäftigte im Ausland, wie beispielsweise in Japan oder den USA, haben deutlich weniger Urlaubstage. In Deutschland besteht seit 1963, im Bundesurlaubsgesetz (BUrIG) geregelt, ein Anspruch auf drei Wochen Urlaub. Gewerkschaften haben sich in der Vergangenheit, oftmals gegen den Widerstand der Arbeitgeber, für eine Erhöhung des Urlaubsanspruchs eingesetzt. Das BUrlG legt den gesetzlichen Mindestanspruch fest. Daneben gelten in vielen Branchen Tarifverträge, die über diesen hinausgehen und zum Teil zusätzliche Vereinbarung wie zum Beispiel das Urlaubsgeld enthalten. Der Urlaubsanspruch ist nicht selbstverständlich. Vielmehr gilt es das bisher erreichte zu verteidigen und gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Dabei spielt natürlich auch der Betriebsrat eine wichtige Rolle.

Was ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt? Grundsätzlich steht den Beschäftigten bei einer 6-Tage-Woche laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bezahlter Urlaub an mindestens 24 Werktage im Jahr zu. Bei einer 5-Tage-Woche reduziert sich der Urlaubsanspruch auf mindestens 20 Arbeitstage. In tarifgebunden Betrieben sieht es zumeist noch besser aus. So kommen nach fast allen Tarifverträgen der IG Metall die Beschäftigten in den Genuss von 30 Arbeitstagen bezahlten Urlaub. Dies gilt auch für Auszubildende. Ein Unterschied zu Beschäftigten besteht darin, dass Auszubildende häufig nur während der Berufsschulferien Urlaub nehmen dürfen. Zusätzlich enthält das BUrlG Paragraphen u.a. zur zeitlichen Festlegung des Urlaubs (§ 7), Regelungen bei Erkrankungen während des Urlaubs (§ 9) und Urlaubsentgelt (§ 11).

Was muss ich beim Thema Urlaub beachten? Urlaub wird vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin gewährt. Um den Urlaubsanspruch geltend zu machen, reicht der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen Urlaubsantrag ein, der Angaben über die gewünschte Urlaubszeit enthält. Der Arbeitgeber gewährt in der Regel den Urlaubswunsch. Nur bei berechtigten Ablehnungsgründen darf er hiervon abweichen und den Urlaub verweigern. Dies können dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter z.B. mit schulpflichtigen Kindern sein. Deswegen macht es auf jeden Fall Sinn, seinen Urlaub möglichst frühzeitig zu beantragen. Durch eine Absprache mit den Kollegen und Kolleginnen sowie dem Arbeitgeber hilft Ärger zu vermeiden. Wichtig ist es auch, seinen Urlaubsanspruch im Auge zu behalten. Dieser bezieht sich nämlich auf das jeweilige Kalenderjahr. Eine Übertragung in das Folgejahr ist grundsätzlich möglich. Nur muss dieser dann bis zum 31. März genommen werden. Den vollen Urlaubsanspruch erhält ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin übrigens erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

Fazit Urlaub ist ein wichtiges Thema für die Belegschaft. Immerhin geht es hier für viele um die schönsten Tage im Jahr. Den Beschäftigten steht laut Bundesurlaubsgesetz ein gesetzlich garantierter Urlaubsanspruch zu. Zu guter Letzt kommt der Urlaub auch den Arbeitgebern zugute: Denn Erholung wirkt sich positiv auf die Gesundheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin aus. P.s.: Hier geht es zum original Gesetzestext des Bundesurlaubsgesetzes

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